Wer seine selbst genutzten vier Wände von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten.
Voraussetzung:
Das Fachunternehmen stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. Dafür muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium jetzt veröffentlicht hat. Den Vordruck mit Erläuterungen erhalten sie in der beigefügten Anlage.
Handwerker und Energieberater müssen dieses Formular nutzen - ansonsten ist der Steuerbonus für den Kunden weg.
Grundzüge:
Nach § 35c EStG sind die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen begünstigt. Zudem können auch Aufwendungen für sog. Energieberater abgesetzt werden. Die konkreten Mindestanforderungen sind in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt (ESanMV). Die Steuerermäßigung gilt für energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde.
1. Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der ESanMV erfüllt (Muster I).
Folgende Gewerke sind betroffen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Heizungsbau und -installation
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik und -installation
- Metallbau
2. Neben dem Fachunternehmen ist jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV bescheinigungsberechtigt (Muster II). Zu diesem Personenkreis gehören:
Energieberater im Sinne von II.1, d.h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“; Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude“ (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind; alle weiteren Personen (Architekten, Ingenieure) mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).
Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde.
Im beigefügten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2020 sind Muster und weitere Einzelheiten enthalten/erläutert.
Anlage RS Energetische Haussanierung1.83 MB
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.